Art. 13a 32019D2110
Die EUAM RCA verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM RCA wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM RCA befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM RCA in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt Die EUAM RCA schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird.
Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.