Art. 14 32019D2110
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1)
Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union, sicher.
(2)
Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der EU‐Delegation in Bangui, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Zentralafrikanischen Republik sicherzustellen.
(3)
Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der EUTM RCA, der MINUSCA, UNPOL‚ der Afrikanischen Union sowie gegebenenfalls mit anderen internationalen Akteuren ab.