Art. 16 32019D2110
Einleitung der EUAM RCA
(1)
Die Mission wird durch einen Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Zivile Operationskommandeur der EUAM RCA empfiehlt, sobald die EUAM RCA ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.
(2)
Ein Kernteam der EUAM RCA trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.