Art. 9 32019D2110
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM RCA zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Zentralafrikanische(n) Republik, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM RCA beitragen.
Drittstaaten, die zur EUAM RCA beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM RCA dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die EUAM RCA.