Erwägungsgrund 1 32019D2172
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Ungarn 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Ungarn, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichung zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um dieser Empfehlung nachzukommen, und gab am 4. Dezember 2018 eine überarbeitete Empfehlung ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Ungarn auf diese überarbeitete Empfehlung hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.