Erwägungsgrund 3 32019D0023
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für die Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten ausschließlich zuständig, außer im Fall einer Bankenabwicklung.