Erwägungsgrund 5 32019D0023
Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausschließlich zuständig, die Aufgabe wahrzunehmen, welche die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat, nämlich die Erteilung der Zustimmung zur gesamtschuldnerischen Bürgschaft eines (bedeutenden) beaufsichtigten Unternehmens für die eingegangenen Verpflichtungen seines Tochterfinanzinstituts, das die in der Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben beabsichtigt.