Erwägungsgrund 3 32019D0304
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 ist der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen insbesondere durch Einführung einer Verpflichtung, lokale oder regionale Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einzurichten, sowie durch Förderung der Nutzung eines speziellen E-Tools für den regelmäßigen Austausch von Informationen innerhalb der lokalen Netze und durch Einrichtung einer Berichterstattung über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch halbjährliche Berichte des Vorsitzes, ohne jedoch die Nutzung operativer Systeme oder ein direktes Zusammenwirken mit Bestimmungen anderer Rechtsinstrumente vorzuschreiben, die Teil des Schengen-Besitzstands sind.