Erwägungsgrund 7 32019D0304
Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG sollte daher nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 19 hinsichtlich der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und weiterer Änderungen, einschließlich des Vorschlags für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004, ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr gelten.