Erwägungsgrund 6 32019D0304
Unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 im Rahmen des Schengen-Besitzstands kann in diesem besonderen Fall davon ausgegangen werden, dass, wenn sich das Vereinigte Königreich an der aktuellen Verordnung oder weiteren Änderungen nicht mehr beteiligt, sich aber am übrigen Schengen-Besitzstand, an dem es zurzeit nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates teilnimmt, weiter beteiligt, dies die größtmögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs sicherstellen würde, ohne dass die praktische Durchführbarkeit der anderen Teile des Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt wird, bei gleichzeitiger Wahrung seiner Kohärenz.