Erwägungsgrund 5 32019D0304
Der Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 kann daher, ebenso wie die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 377/2004, als eine eigenständige Maßnahme im Rahmen des Schengen-Besitzstands angesehen werden, die nicht mit anderen zum Schengen-Besitzstand gehörenden Rechtsinstrumenten operativ zusammenwirkt.