Erwägungsgrund 4 32019D0038
Nach dem überarbeiteten Rahmenwerk gemäß Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des Jahres gelten, das dem Gebührenzeitraum, für den die Gebühren berechnet werden, vorhergeht. Dadurch können aufsichtliche Informationen, die der EZB bereits gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (gemeinsame Berichterstattung (Common Reporting — COREP) und Finanzberichterstattung (Financial Reporting — FINREP)) sowie gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (FINREP) zur Verfügung stehen, bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für die Mehrheit der Gebührenschuldner verwendet werden.