Erwägungsgrund 1 32020D1143
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat mit Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) eingerichtet. Das PEPP gilt für alle Kategorien von Vermögenswerten, die im Rahmen des erweiterten Programms der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) zugelassen sind, welches das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP), das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3), das Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) und das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) umfasst.