Erwägungsgrund 5 32020D1143
Zur Verhinderung des Risikos eines unangemessenen Anziehens der finanziellen Bedingungen in einer Zeit, in der die Erholung von dem durch die Pandemie ausgelösten Schock wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen ist, hat der EZB-Rat beschlossen, dass die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere mindestens bis Ende 2022 bei Fälligkeit wieder angelegt werden und dass zudem das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios in jedem Fall so gesteuert wird, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.