Erwägungsgrund 2 32020D1143
Entsprechend seinem Mandat, die Preisstabilität zu gewährleisten, hat der EZB-Rat am 4. Juni 2020 beschlossen, einige Gestaltungsmerkmale des PEPP zu ändern. Diese Änderungen sind darauf gerichtet, das notwendige Maß an geldpolitischer Akkommodierung und eine reibungslose Transmission der Geldpolitik über den Zeitverlauf, die Anlageklassen und die Länder hinweg zu gewährleisten. Damit wird ein Beitrag zum Ausgleich der außergewöhnlich steilen und rasanten pandemiebedingten Verschlechterung des erwarteten Inflationsverlaufs erbracht.