Erwägungsgrund 2 32020D1235
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/698 wird die Frist für den Ersatz einer Fahrerkarte auf zwei Monate nach Antragstellung für den Fall verlängert, dass der Fahrer diesen Ersatz zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 beantragt hat.