Erwägungsgrund 3 32020D1235
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 stellte Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des Zeitraums zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um zwei Monate. Griechenland hat am 28. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.