Erwägungsgrund 10 32020D1235
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.
Griechenland sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.