Art. 7 32020D1412
(1)
Die in Artikel 6 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weisezurückgefordert.
(2)
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 6 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weisezurückgefordert.
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.