Erwägungsgrund 4 32020D0188
Der EZB-Rat beschloss weiterhin, dass sich die Allokation der kumulativen Nettoankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von im Rahmen des PSPP zugelassenen Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden, unter den in Frage kommenden Ländern weiterhin auf der Grundlage des Wertpapierbestandes nach der Zeichnung des Kapitals der EZB durch die jeweilige nationale Zentralbank im Sinne von Artikel 29 der ESZB-Satzung richten soll.