Erwägungsgrund 2 32020D2026
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der WTO befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds Beschlüsse zu fassen.
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der WTO befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds Beschlüsse zu fassen.