Erwägungsgrund 6 32020D2026
Gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (GATT 1947) können WTO-Mitglieder unter besonderen Umständen vorübergehend Ausfuhrverbote oder -beschränkungen anwenden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen. Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, das Teil des GATT 1994 ist, enthält zusätzliche Bedingungen, die in solchen Fällen von den WTO-Mitgliedern einzuhalten sind. Während der COVID-19-Pandemie haben WTO-Mitglieder derartige Beschränkungen erlassen, die auch Lebensmittel betreffen können, die für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekauft werden.