Erwägungsgrund 8 32020D2026
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme der Ankäufe von Lebensmitteln durch das VN-Welternährungsprogramm für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke von Ausfuhrverboten und -beschränkungen im Namen der Union auf der diesbezüglichen Tagung des Allgemeinen Rates der WTO zu vertreten ist, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —