Erwägungsgrund 4 32020D2026
Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens setzt die WTO nach Möglichkeit die Praxis der Beschlussfassung durch Konsens fort.
Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens setzt die WTO nach Möglichkeit die Praxis der Beschlussfassung durch Konsens fort.