Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts
In Anhang VIII des Protokolls II werden die überseeischen Länder und Gebiete der Union aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne des Protokolls II sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete. Die in Anhang VIII des Protokolls II enthaltene Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen.
Erwägungsgrund 8 32020D2059
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