Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts
Einige Bestimmungen des 2009 vereinbarten Protokolls II müssen geändert werden, um die jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln zu berücksichtigen, flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert wird, und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung zu optimieren.
Erwägungsgrund 5 32020D2059
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