Erwägungsgrund 7 32020D2059
Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik. Anhang IV des Protokolls II sollte daher geändert werden, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.