Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts
Die Positionen und Bezeichnungen bestimmter Waren, die in Anhang II des Protokolls II aufgeführt werden, müssen geändert werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der Weltzollorganisation an der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) vorgenommen wurden, und um die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung zu wahren.
Erwägungsgrund 6 32020D2059
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