Art. 1 32020D2186
Gegenstand
(1)
Mit diesem Beschluss werden die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Union durch ihre Vertreter nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden Protokoll ) festgelegt.
(2)
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck erfasste Tätigkeiten alle Tätigkeiten der Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung von aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sowie bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung von Artikel 5 des Protokolls, einschließlich der diesbezüglich gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls erlassenen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses.