Art. 6 32020D2186
Vertreter der Union können in Einzelfällen sowohl mündlich als auch schriftlich Kontrollmaßnahmen beantragen. In solchen Anträgen sind die Gründe für die Beantragung der konkreten Kontrollmaßnahme ordnungsgemäß anzugeben. Ersuchen sind normalerweise an die Kontaktperson der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu richten, mündliche Anfragen können jedoch auch an einen Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs gerichtet werden.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs führen die beantragte Kontrollmaßnahme zügig durch.
Sind die Behörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass die von den Vertretern der Union für ihren Antrag angegebenen Gründe unzureichend oder unklar sind, können die Behörden des Vereinigten Königreichs die Vertreter der Union auffordern, ihre Gründe näher zu präzisieren oder zu erläutern.