Art. 4 32020D2186
Der Vertreter bzw. die Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs beantwortet jedes Informationsersuchen zügig und gibt so dem Vertreter der Union ausreichend Zeit, um die Informationen für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu bewerten.
Sind die Behörden des Vereinigten Königreichs der Auffassung, dass ein Auskunftsersuchen oder die Relevanz eines solchen Ersuchens nicht klar ist oder dass der Umfang der erbetenen Informationen die Erfüllung eines Ersuchens übermäßig aufwendig machen würde, können sie den Unionsvertreter, der das Ersuchen gestellt hat, bitten, dessen Tragweite zu präzisieren oder einzugrenzen.
Bei der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls und unter gebührender Berücksichtigung ihrer in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Pflichten haben die Vertreter der Union das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Besitz der Behörden des Vereinigten Königreichs sind und Informationen über die erfassten Tätigkeiten enthalten, zu prüfen und erforderlichenfalls zu kopieren. Die Union schützt diese Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 4.
Vertreter der Union können die Behörden des Vereinigten Königreichs, die die erfassten Tätigkeiten durchführen, um sachdienliche Informationen über diese Tätigkeiten ersuchen.