Art. 5 32020D2186
Auf Ersuchen der Union gewährt das Vereinigte Königreich den Vertretern der Union ständigen und kontinuierlichen elektronischen Zugang in Echtzeit zu den einschlägigen Informationen, die in den Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreichs und in den nationalen Modulen der Unionssysteme des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: IT-Systeme ) enthalten sind, die in Anhang 1 aufgeführt sind, soweit dies für die dortigen Vertreter der Union zur Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls erforderlich ist. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter diese Informationen gemäß den Absätzen 3 und 4 schützen.
Auf Ersuchen der Union gewährt das Vereinigte Königreich den Vertretern der Union auch elektronischen Zugang zu den einschlägigen Informationen, die in den in Anhang 2 genannten IT-Systemen enthalten sind, soweit dies erforderlich ist, damit die Vertreter der Union ihre Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben können. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter diese Informationen gemäß den Absätzen 3 und 4 schützen.
Der gewährte Zugang, der auch aus der Ferne ausgeübt werden kann, setzt voraus, dass sich Vertreter der Union an die Sicherheitsanforderungen und sonstigen Nutzeranforderungen der einzelnen IT-Systeme halten.
Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen nur für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls verwenden dürfen. Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter Informationen, zu denen sie nach Absatz 1 und 2 Zugang erhalten haben, nur an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie an die Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, sie wurden von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und dem zuständigen Organ, der zuständigen Einrichtung oder der zuständigen sonstigen Stelle der Union zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe ermächtigt. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs dürfen diese Ermächtigung nur in hinreichend begründeten Fällen verweigern.
Das Vereinigte Königreich teilt der Union rechtzeitig vor dem Wirksamwerden jede Änderung des Vorhandenseins, des Umfangs oder des Betriebs der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten IT-Systeme mit.