Art. 2 32020D2186
Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter, die die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben, nach Treu und Glauben handeln und eng mit den Behörden des Vereinigten Königreichs zusammenarbeiten, die erfasste Tätigkeiten durchführen, und dass sie mit ihnen in enger Verbindung stehen.
Die Vertreter der Union, die die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausüben, führen keine Tätigkeiten aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Rechte stehen.
Die Vertreter der Union berücksichtigen bei der Ausübung ihres Rechts auf Anwesenheit die ihnen von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Leitlinien für ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer Personen. Sie beachten alle Anforderungen, die von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs rechtmäßig auferlegt wurden, vorbehaltlich des Dritten Teils Titel XII und XIII (Artikel 120 und 121) des Austrittsabkommens.
Die Union stellt sicher, dass ihre Vertreter Informationen, von denen sie aufgrund der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls Kenntnis haben, nur an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie an die Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben dürfen, es sei denn, sie wurden von dem zuständigen Organ, der zuständigen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe ermächtigt.
Vertreter der Union haben das Recht, bei den erfassten Tätigkeiten im Vereinigten Königreich anwesend zu sein, auch an allen Orten, an denen Waren oder Tiere über Häfen oder Flughäfen nach oder aus Nordirland verbracht werden. Vertreter der Union dürfen nur dann Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen haben, wenn die Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs anwesend sind und sie für die Zwecke der Durchführung erfasster Tätigkeiten nutzen oder wenn eine Einrichtung anderweitig zu diesem Zweck operationell sein soll. Vertreter der Union können Vertreter der Behörden des Vereinigten Königreichs begleiten, wenn diese eine der erfassten Tätigkeiten durchführen, auch bei Inspektionen anderer als der im vorstehenden Satz genannten Orte.
Das Vereinigte Königreich erleichtert die Anwesenheit der Vertreter der Union bei der Ausübung der in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Rechte und stellt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausstattungen, öffentlichen Dienste und sonstigen Einrichtungen bereit, wie etwa angemessen ausgestattete Arbeitsplätze und angemessene IT-Verbindungen.
Die Archive der Union über Informationen im Zusammenhang mit erfassten Tätigkeiten sind unverletzlich.
Die im Vereinigten Königreich anwesenden Vertreter der Union dürfen nicht daran gehindert werden, sich zum Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls frei im Vereinigten Königreich zu bewegen.
Bei der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls tragen die Vertreter der Union einen Lichtbildausweis, der ihren Namen, ihre Funktion sowie das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, für das bzw. die sie tätig sind, bescheinigt. Die Union stellt solche Ausweise unter Verwendung eines Musters aus, das die Union dem Vereinigten Königreich innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt.
Bei der Ankunft an den Orten, an denen die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls ausgeübt werden, legt der Vertreter der Union den in Absatz 9 genannten Ausweis vor. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird diesem Unionsvertreter, sobald er ordnungsgemäß identifiziert wurde, unverzüglich Zugang zu der Einrichtung gewährt.
Die Vertreter der Union sind berechtigt, ohne vorherige Mitteilung oder Genehmigung in das Vereinigte Königreich zu reisen, um die Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls auszuüben. Sie dürfen mit den von der Union ausgestellten Laissez-Passer in das Vereinigte Königreich reisen.
Die Vertreter der Union im Vereinigten Königreich unterliegen für die Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zusammen mit ihren Ehegatten und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen keinen Einwanderungsbeschränkungen oder Formalitäten für die Registrierung von Ausländern.
Während der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls im Vereinigten Königreich erhalten die Vertreter der Union hinsichtlich der Währungs- oder Devisenregelungen die gleichen Erleichterungen wie Beamte internationaler Organisationen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und sind von der nationalen Besteuerung ihrer Gehälter, Löhne und Bezüge, die von der Union oder den Mitgliedstaaten gezahlt werden, befreit. Diese Vorrechte und Befreiungen von der Besteuerung gelten nicht für einen Vertreter der Union, wenn es sich um einen britischen Staatsangehörigen (mit Ausnahme eines britischen Staatsangehörigen, der auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt und zum Zeitpunkt der Ernennung nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft ist) oder um einen ständig im Vereinigten Königreich wohnhaften Vertreter handelt.
Während sie sich zum Zwecke der Ausübung der Rechte nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls im Vereinigten Königreich aufhalten, haben die Vertreter der Union das Recht, ihre Möbel und Gebrauchsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeugen, zollfrei einzuführen und wiederauszuführen.
Die Tätigkeiten der Vertreter der Union im Vereinigten Königreich nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls gelten für die Zwecke von Titel XII und Titel XIII (Artikel 120 und 121) des Dritten Teils des Austrittsabkommens als Tätigkeiten der Union im Sinne des Austrittsabkommens.