Art. 7 32020D2186
Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss spätestens [drei] Jahre nach seinem Inkrafttreten und auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs.
Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss spätestens [drei] Jahre nach seinem Inkrafttreten und auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs.