Art. 3 32020D2186
Kontaktstellen
(1)
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Union eine Liste der Behörden, die die erfassten Tätigkeiten durchführen, und ihrer Einrichtungen.Das Vereinigte Königreich benennt für jede der in Unterabsatz 1 genannten Behörden eine Kontaktstelle und übermittelt der Union die einschlägigen Kontaktangaben.
(2)
Das Vereinigte Königreich teilt der Union zügig jede Änderung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Liste oder jede Änderung einer Kontaktstelle oder der Angaben mit.
(3)
Die Union benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke des Absatzes 2.