Erwägungsgrund 7 32020D2252
Es ist angebracht, die Ausgestaltung der Vertretung der Union im Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 EUV die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem Partnerschaftsrat und in den Ausschüssen, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, zu vertreten sind. Sofern der Partnerschaftsrat und die Ausschüsse, die durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt werden, aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union in diesen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festzulegen.