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Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den sich der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) stützt, gilt bis zum 27. Juni 2021. Es ist daher erforderlich, den Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) aufzuheben.
Der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) wird mit Wirkung vom 28. Juni 2021 aufgehoben.
Der Beschluss EZB/2013/54 wird hiermit mit Wirkung vom 18. Mai 2021 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) wird mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben.
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend zu ändern —
Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) wird bis zum 30. April 2023 in Kraft bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.