Erwägungsgrund 3 32021D1074
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am BCBS-Standard zur Verschuldungsquote vorgenommenen Überarbeitungen Rechnung zu tragen, die dazu dienen, auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine Verschuldungsquote eingeführt, welche die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt. Durch die Verordnung wurde auch Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die Möglichkeit einzuführen, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken unter außergewöhnlichen Umständen aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts für die Verschuldungsquote vorübergehend auszuschließen und dadurch die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen des Ausschlusses auszugleichen. Durch eine solche Neukalibrierung soll sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität, die sich auf die betreffenden Bankensektoren auswirken, ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote gebotene Widerstandsfähigkeit gewahrt bleibt. Diese Änderungen am Rahmen für die Verschuldungsquote, einschließlich des Ermessensspielraums, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen, gelten ab dem 28. Juni 2021.