Art. 10 32020D0637
Die EZB gewährt ihre vorherige schriftliche Zustimmung für die in Artikel 9 Absatz 7 vorzunehmenden Handlungen innerhalb einer angemessenen Frist und nur insofern, als alle einschlägigen Zulassungsanforderungen und Pflichten vom antragstellenden zugelassenen Hersteller erfüllt werden.
Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung unter der Bedingung gewähren, dass der zugelassene Hersteller alle Einschränkungen oder Pflichten erfüllt, welche die EZB dem antragstellenden zugelassenen Hersteller auferlegt.
Die EZB kann ihre vorherige schriftliche Zustimmung verweigern, wenn sie feststellt, dass die Fähigkeit des zugelassenen Herstellers, die Zulassungsanforderungen oder Pflichten zu erfüllen, durch die in Artikel 9 Absatz 7 aufgeführten Handlungen beeinträchtigt wird.