Art. 7 32020D0637
Die EZB erteilt einem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in einer Fertigungsstätte, sofern der Hersteller nachgewiesen hat, dass er die in Artikel 3 und 4 festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt, oder die EZB eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewährt.
Die Erteilung der Zulassung durch die EZB erfolgt durch Erlass einer Entscheidung, in der die juristische Person, die Fertigungsstätte und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde, angegeben werden.
Der zugelassene Hersteller unterrichtet die EZB zeitnah vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der relevanten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit über den Eingang der Entscheidung zur Erteilung der Zulassung, damit die EZB während der Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit die relevanten Inspektionen durchführen kann.