Erwägungsgrund 4 32021D1277
In seinen Schlussfolgerungen vom 7. Dezember 2020 forderte der Rat die geschäftsführende Regierung, die seit August 2020 im Amt ist, weiterhin nachdrücklich auf, rasch und entschlossen innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen zu handeln, wies jedoch darauf hin, dass ein vom libanesischen Parlament uneingeschränkt unterstütztes Programm, das präzise, glaubwürdige und zeitlich gebundene Reformzusagen zur Bewältigung der Schwierigkeiten Libanons enthält, nur von einer funktionsfähigen Regierung vollständig umgesetzt werden kann. Daher rief er alle Akteure und politischen Kräfte Libanons auf, die dringende Bildung einer aufgabenorientierten, glaubwürdigen und rechenschaftspflichtigen Regierung in Libanon zu unterstützen, die in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen.