Erwägungsgrund 4 32021D1345
Der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der Union und der Schweiz fällt unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen mit der Schweiz“). Die Schweiz wurde aus Gründen der Transparenz in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit der Schweiz sieht einen Mechanismus zur Aktualisierung des Abkommens im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien vor. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit der Schweiz aufzunehmen.