Erwägungsgrund 6 32021D1345
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die ökologische/biologische Erzeugnisse und die Anerkennung der Kontrollsysteme beider Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Anhang 14 jenes Abkommens über ökologische Erzeugnisse muss die Anerkennung der Gleichwertigkeit angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 am 1. Januar 2022 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet werden. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen.