Erwägungsgrund 5 32021D1345
Chile ist durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen mit Chile“) als gleichwertiges Drittland anerkannt. Chile wurde aus Gründen der Klarheit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit Chile sieht die Möglichkeit vor, die Anerkennung im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien anzupassen. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit Chile aufzunehmen.