Erwägungsgrund 8 32021D1345
Damit die Union in Bezug auf den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen weiter wechselseitige Beziehungen zu Drittländern unterhalten kann, sollten Verhandlungsrichtlinien für Abkommen festgelegt werden, die es der Union und dem betreffenden Drittland ermöglichen, die Gleichwertigkeit ihrer Standards und Kontrollsysteme für die ökologische/biologische Produktion anzuerkennen —