Erwägungsgrund 19 32021D1360
Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum um vier Monate zu verlängern.