Erwägungsgrund 4 32021D1361
Diese seit dem 7. November 2020 geltenden Maßnahmen umfassten die Verpflichtung zur Telearbeit von Mitarbeitern bis zu einem Mindestsatz von 50 %, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Gruppen und die Verpflichtung zur Isolierung von Personen, die erkrankt oder mit bestätigten COVID-19-Fällen in Kontakt gekommen sind.