Erwägungsgrund 10 32021D1361
Griechenland wird daher ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern.
Griechenland wird daher ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern.