Erwägungsgrund 9 32021D1361
Nach den von Griechenland vorgelegten Informationen gehe aus den jüngsten Sicherheitsberichten des Eisenbahnunternehmens, das die Erneuerung der genannten Sicherheitsbescheinigung beantragt habe, hervor, dass für den Teil des Eisenbahninfrastrukturabschnitts, in dem dieses Unternehmen tätig sei, abgesehen von einem Selbstmordversuch im Jahr 2019 kein Vorfall verzeichnet sei. Darüber hinaus habe die Sicherheitsbescheinigungsstelle bei den seit der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung durchgeführten Inspektionen und Überwachungstätigkeiten keine Risiken oder Verstöße festgestellt. Aus diesen Gründen und angesichts der Tatsache, dass Griechenland nur eine Verlängerung des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat beantragt hat, sollte die beantragte Verlängerung nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.