Erwägungsgrund 2 32021D1361
Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte Griechenland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um einen Monat zu verlängern. Griechenland hat am 8. und 17. Juni 2021 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.